MAWEV Leistungsübersicht

Erläuterung

Prüfpflicht

Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

Inhalt der Prüfungen

Diese Prüfung hat zu umfassen:
  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Räder
  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen
  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen

Die Prüfer/innen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrunde liegenden Prüfinhalte im Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann reicht die Angabe der Norm. Wenn der Inhalt der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der Betriebs- und Wartungsanleitung), sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.

Prüfer/innen

Die wiederkehrende Prüfung von selbstfahrenden Baumaschinen hat durch fachkundige Personen zu erfolgen, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

  • Kenntnis der Prüfinhalte gemäß AM-VO
  • Kenntnis der erforderlichen Prüfmethoden
  • einschlägige technische Ausbildung (z.B. Facharbeiter, Meister, Ingenieur, Diplom-Ingenieur …)
  • Kenntnis einschlägiger Regeln der Technik (Normen)
  • Erfahrung im Umgang (insbesondere Betriebs- und Wartungsvorschriften) mit dem Gerät haben.

Dazu gehören:
  • Ziviltechniker/innen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
  • zugelassene Prüfstellen gemäß GewO im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
  • akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz im Rahmen ihrer Befugnisse.
  • Technische Büros einschlägiger Fachrichtung
  • fachkundige und geeignete Betriebsangehörige
  • Fachunternehmen (z.B. Werkstätten)

Prüfbefunde

Die Ergebnisse von wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Befund festzuhalten
Der Prüfbefund muss beinhalten:
  1. Prüfdatum
  2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle
  3. Unterschrift des Prüfers
  4. Ergebnis der Prüfung
  5. Angaben über die Prüfinhalte (Checkliste, Norm …)

Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Prüfplakette

Die aus einem positiven Prüfbefund resultierende Prüfplakette (unverwischbar und gut lesbar!) ist deutlich sichtbar an der selbstfahrenden Baumaschine anzubringen und muss folgende Informationen beinhalten:
  1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung;
  2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels.

Diese Regelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für ein Arbeitsmittel nur wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind und auch kein Befund nach einer Aufstellungsüberprüfung (§ 10) erforderlich ist. Die Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn entweder keine Mängel bei der Prüfung festgestellt wurde oder der Prüfer eine Weiterverwendung trotz (leichter) Mängel zugelassen hat.

Kontrolle durch die Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion überprüft bei den Kontrollen von Baustellen routinemäßig auch die Prüfungen der verwendeten Baumaschinen. Selbstverständlich sind darüber hinaus auch zivilrechtliche Haftungsfragen bei eventuellen Unfällen zu beachten!

  • jährliche Prüfung
  • schriftliche Dokumentation lt. Prüfbefund-Formular
  • Prüfplaketten für Baumaschinen
  • keine Prüfplakette ohne Prüfbefund
  • hohe qualitative Anforderungen an fachkundigen Prüfer
  • laufende Kontrolle durch Arbeitsinspektoren

Weitere Informationen unter www.arbeitsinspektion.gv.at
-> Maschinen/Werkzeuge -> Prüfungen -> Wiederkehrende Prüfungen