Das Europäische Bagatellverfahren – schnelle Abhilfe bei geringfügigen Forderungen
In schwierigen finanziellen Zeiten werden auch geringfügige Forderungen schnell schwer einbringlich. Bei grenzüberschreitenden Forderungen verhilft das am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Europäische Bagatellverfahren zu einer raschen gerichtlichen Geltendmachung.
Gegenstand
Das Europäische Bagatellverfahren ist nicht obligatorisch, sondern bildet eine zusätzliche und fakultative Alternative zu den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten. Subsidiär ist das nationale Verfahrensrecht anzuwenden.
Wesentliche Zielsetzungen der EuBagatellVO sind:
- die Einführung eines europäischen Verfahrens, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hiefür reduziert werden können, sowie
- die Vermeidung notwendiger von Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Bagatellverfahren in anderen Mitgliedstaaten.
Anwendungsbereich
Die EuBagatellVO ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.
Die EuBagatellVO gilt:
- für geringfügige Forderungen: Der Streitwert der Klage darf (ohne Zinsen und Kosten) zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht € 2.000,00 nicht überschreiten;
- in grenzüberschreitenden Rechtssachen: Dies liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Gerichtsstaat hat;
- im Bereich der Zivil- und Handelssachen: Ausgenommen sind aber insb. Ansprüche aus dem Arbeitsrecht, aus Miete und Pacht (mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen) sowie wegen der Verletzung der Privatsphäre.
Einleitung des Verfahrens
Der Kläger übermittelt dem zuständigen Gericht das vorgesehene entsprechend ausgefüllte Klageformblatt (vgl. Artikel 4 EuBagatellVO). Dieses muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; entsprechende Beweisschriftstücke können dem Klageformblatt beigefügt werden.
Eine Vertretungspflicht besteht nicht (vgl. Artikel 10 EuBagatellVO). Die Parteien sind auch nicht verpflichtet, die Klage rechtlich zu würdigen (vgl. Artikel 12 EuBagatellVO). Die Mitgliedstaaten sorgen aber dafür, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter praktische Hilfestellung erhalten (vgl. Artikel 11 EuBagatellVO).
Sind die Angaben des Klägers unzureichend oder unklar, so gibt das Gericht dem Kläger (mittels Formblatt) die Gelegenheit zu einer Verbesserung. Ist die Klage „offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet" oder versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu verbessern, so wird die Klage zurück- bzw. abgewiesen.
Anerkennung und Vollstreckung
Ein im Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (direkte Vollstreckbarkeit). Zu diesem Zweck fertigt das Ursprungsgericht auf Antrag einer Partei (mittels Formblatt) eine Bestätigung über das Bagatellurteil aus. Für das Vollstreckungsverfahren selbst gilt dann das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
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